I.
Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 19. Juli 2006, der ihr am selben Tage telefonisch durch den Richter bekanntgegeben wurde, zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und später durch Hauptsacheentscheidung zur Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Auf die hiergegen von der Betroffenen eingelegte und auf die Betreuerauswahl beschränkte Beschwerde entließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. April 2007 die Antragstellerin als Betreuerin und bestellte stattdessen die Beteiligte zu 2), welche die Betroffene erstmals im Beschwerdeverfahren als Betreuerin vorgeschlagen hatte, zur ehrenamtlichen Betreuerin. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin erst am 10. Mai 2007 zugestellt.
Unter dem 26. Mai 2007 beantragte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalierten Betreuervergütung, wobei sie von einem Vergütungszeitraum bis 30. Juni 2007 ausging.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|