LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.10.2021
L 2 AL 49/14
Normen:
BGB § 1601;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 791
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 258/12

Bewilligung von BerufsausbildungsbeihilfeZumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 49/14

DRsp Nr. 2021/17121

Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe Zumutbarkeit der Leistung von Ausbildungsunterhalt

Beim Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs eines Auszubildenden ist eine Anrechnung von Elterneinkommen nicht gerechtfertigt – hier im Falle einer fehlenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei Obliegenheitsverletzungen des Auszubildenden hinsichtlich der Aufnahme und Durchführung der Ausbildung.

Tenor

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. September 2012 bis 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 279,00 Euro zu bewilligen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis 28. Februar 2014 (18 Monate). Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, ob das Elterneinkommen bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnen ist.