OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2005
15 UF 144/05
Normen:
BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1574 § 1579 § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 341
NJW-RR 2006, 944
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 93/03

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit - Erwerbsobliegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 15 UF 144/05

DRsp Nr. 2006/21261

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit - Erwerbsobliegenheit

Dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten für die Deckung ihres Unterhaltsbedarfs gemäß § 1569, 1573 Abs. 2, 1574 BGB folgend ist die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht an Hand des tatsächlichen Einkommens des Bedürftigen sondern seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte zur Bedarfsdeckung nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1577 Abs. 1 BGB), soweit dem keine besonderen Umstände, wie z. B. Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter entgegenstehen. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1574 § 1579 § 1606 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die von der Antragstellerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihr zu versagen, da die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 9.5.2005 - 23 F 93/03 - aus den im wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.