OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2005
10 WF 38/05
Normen:
ZPO § 114 ; FGG § 14 ; FGG § 33 ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2011
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 91/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht für Abänderung der Umgangsregelung nach § 1696 BGB?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 10 WF 38/05

DRsp Nr. 2005/17221

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht für Abänderung der Umgangsregelung nach § 1696 BGB ?

»1. Bei der Frage, ob für das Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung nach § 1696 BGB hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 14 FGG, 114 ZPO besteht, ist, da dem Antrag im Umgangsverfahren keine Sachantragsfunktion zukommt, nicht allein darauf abzustellen, ob bei summarischer Betrachtung angenommen werden kann, dass genau dem Antrag, den der Antragsteller gestellt hat, entsprochen wird. Es reicht aus, dass eine anderweitige Abänderung zu seinen Gunsten in Betracht kommt. 2. Um der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begegnen, ist dem Familiengericht die Befugnis verliehen, den betreffenden Elternteil durch Anordnungen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB.Eine solche Verfügung kann, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine geeignete Grundlage für Zwangsmittel gemäß § 33 FGG bilden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; FGG § 14 ; FGG § 33 ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1696 ;

Entscheidungsgründe: