OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2003
16 WF 182/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1120
OLGReport-Karlsruhe 2004, 241
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 313/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - maßgebliches Einkommen (§ 115 Abs. 1 ZPO) bei Sozialhilfeempfänger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 182/03

DRsp Nr. 2004/2901

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - maßgebliches Einkommen (§ 115 Abs. 1 ZPO) bei Sozialhilfeempfänger

»1. Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf vorhandenes Einkommen der Partei abzustellen. Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen käme.2. Legt eine Partei einen Sozialhilfebescheid vor, ist es nicht angezeigt, von ihr eine nähere Begründung dafür zu verlangen, warum sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellt (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 667).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: