OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2005
10 WF 18/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 426
OLGReport-Brandenburg 2005, 789
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 808/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vorlage erforderlicher Unterlagen nach Abschluss der Instanz?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 10 WF 18/05

DRsp Nr. 2005/17224

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vorlage erforderlicher Unterlagen nach Abschluss der Instanz?

»Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. Anders liegt es, wenn das Gericht gestattet hat, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Beteiligten zu 1. kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. insoweit Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 23; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572, Rz. 16), da dort unter Heranziehung der zum Scheidungsverfahren eingereichten PKH-Erklärung nebst Belegen, die das Amtsgericht für ausreichend erachtet, den Akten jedoch nicht beigefügt hat, Feststellungen zur Frage der Bedürftigkeit des Beteiligten zu 1. zu treffen sind, § 114 ZPO.