OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.09.2003
18 WF 161/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 645

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 18 WF 161/02

DRsp Nr. 2004/19775

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Spesen oder Auslösungen mit einem Drittel als Einkommen zu berücksichtigen, da diesen ersparte Aufwendungen gegenüber stehen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 645