OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 18 WF 161/02
DRsp Nr. 2004/19775
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Spesen oder Auslösungen mit einem Drittel als Einkommen zu berücksichtigen, da diesen ersparte Aufwendungen gegenüber stehen.