BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZB 52/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 510/19
OLG Karlsruhe, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 49/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen für eine Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZB 52/20

DRsp Nr. 2021/1539

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Betroffenen für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2020 - 4 W 49/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der "Rechtsbeschwerde", hilfsweise mit der "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss. Mit diesem hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für ein - nach seinen weitgehend unverständlichen Ausführungen schon nicht eindeutig erkennbares - Begehren versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.