OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2002
4 WF 69/02
Normen:
ZPO § 93 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 459
FamRZ 2003, 459
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 18.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 4286/01

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klageanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 4 WF 69/02

DRsp Nr. 2007/11263

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klageanspruchs

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung kann auch dann vorliegen, wenn der Beklagte zwar den Klageanspruch anerkennt, er aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und im Hinblick auf § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist.

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 ;

Gründe:

Die gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint.

Allerdings ist bei einem Anerkenntnis des Klagebegehrens durch die beklagte Partei die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung nur insoweit zu bejahen, als sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen wäre (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 114 Rdn. 84 "Anerkenntnis"; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1344, jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Beschwerdeentscheidung vom selben Tage im Verfahren 4 WF 70/02 (Beschwerde zur Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil).

Der Beklagten war daher abändernd die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Vorinstanz: AG Dortmund, vom 18.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen