Die gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint.
Allerdings ist bei einem Anerkenntnis des Klagebegehrens durch die beklagte Partei die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung nur insoweit zu bejahen, als sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen wäre (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 114 Rdn. 84 "Anerkenntnis"; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1344, jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Beschwerdeentscheidung vom selben Tage im Verfahren 4 WF 70/02 (Beschwerde zur Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil).
Der Beklagten war daher abändernd die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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