OLG Naumburg - Beschluss vom 19.12.2008
3 WF 320/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1233
OLGReport-Naumburg 2009, 482
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 143/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eingehung von Verpflichtungen aus Konsumentenkrediten

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 3 WF 320/08

DRsp Nr. 2009/8020

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eingehung von Verpflichtungen aus Konsumentenkrediten

Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei darf in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht keine anderweitigen Verbindlichkeiten, wie z.B. einen Konsumkredit, eingehen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 24.10.2008 (Az.: 8 F 143/08) dahin abgeändert, dass der Antragsgegner Monatsraten nur in Höhe von 30,- € zu entrichten hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die vom Antragsgegner zu tragende Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Antragsgegner mit angefochtenem Beschluss vom 24.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch ab November 2008 eine monatliche Ratenzahlung von 60,- € bis einschließlich August 2009 und ab September 2009 von monatlich 95,- € aufgegeben, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.