Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 24.10.2008 (Az.: 8 F 143/08) dahin abgeändert, dass der Antragsgegner Monatsraten nur in Höhe von 30,- € zu entrichten hat.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die vom Antragsgegner zu tragende Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
I.
Das Amtsgericht hat nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Antragsgegner mit angefochtenem Beschluss vom 24.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch ab November 2008 eine monatliche Ratenzahlung von 60,- € bis einschließlich August 2009 und ab September 2009 von monatlich 95,- € aufgegeben, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
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