OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.06.2005
5 WF 75/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 ; ZPO § 640 ; BGB § 1600d ;
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 462/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren - Umfang der Substantiierungspflicht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 5 WF 75/05

DRsp Nr. 2005/10693

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren - Umfang der Substantiierungspflicht

»1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Beklagten im Regelfall bereits deshalb, weil das Ergebnis des Rechtsstreits von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängt. 2. Eine unsubstantiierte Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter durch den beklagten Mann ist im Ergebnis prozessual nicht anders zu beurteilen wie ein zulässiges Bestreiten der Vaterschaft mit Nichtwissen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 ; ZPO § 640 ; BGB § 1600d ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

Das Rechtsmittel erzielt einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.