OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2005
10 WF 173/05
Normen:
FGG § 14 § 33 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1776
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 263/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsmittelverfahren; Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 10 WF 173/05

DRsp Nr. 2008/12927

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsmittelverfahren; Entscheidung von Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren

»1. Für das Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG kann gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es nicht entscheidend auf den konkret gestellten Antrag an. 2. Die streitige Rechtsfrage, ob der Umgang mit dem umgangsunwilligen Elternteil zwangsweise durchgesetzt werden kann, darf im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten des bedürftigen Beteiligten beantwortet werden.«

Normenkette:

FGG § 14 § 33 ; ZPO § 114 ;

Gründe: