OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2019
12 A 1922/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6828/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren i.R.v. Mitwirkungspflichten für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 12 A 1922/17

DRsp Nr. 2019/8823

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren i.R.v. Mitwirkungspflichten für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem konkludent zu entnehmen ist, dass er sinngemäß jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt der Kläger nicht dar. Soweit sein Zulassungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass er mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will, ist auch ein solcher nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.