OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2002
4 UF 188/02
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 658
OLGReport-Düsseldorf 2003, 64
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 23/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei Ankündigung der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 4 UF 188/02

DRsp Nr. 2004/8936

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei Ankündigung der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

»Weist das Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung noch vor der Terminsbestimmung den Antrag des Berufungsklägers auf Prozesskostenhilfe zurück und zugleich darauf hin, dass die Zurückweisung des Rechtsmittels durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt sei, besteht zunächst kein Anlass für den Berufungsbeklagten, zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel notwendige Prozesskostenhilfe zu beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 § 522 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 23/02
Fundstellen
MDR 2003, 658
OLGReport-Düsseldorf 2003, 64