BGH - Beschluss vom 27.05.2009
III ZB 15/09
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 5/08
LG Cottbus, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 415/03

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen III ZB 15/09

DRsp Nr. 2009/14608

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Für die Frage, ob nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich. Dabei sind insbesondere eine im Fall des Obsiegens zu erwartende Quotenverbesserung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorneherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe, gibt es nicht.

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig aber unbegründet.

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