BGH - Beschluß vom 22.06.2005
XII ZB 247/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1380
FamRZ 2005, 1477
MDR 2005, 1230
NJW 2005, 2781
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 23.10.2003
AG Aschaffenburg,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein geschlossenen Ehe

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 247/03

DRsp Nr. 2005/11377

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein geschlossenen Ehe

»Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.

Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.