BGH - Beschluss vom 29.10.2020
V ZA 9/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1028 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 C 192/18
LG Wuppertal, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 119/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (hier: Erlöschen der Dienstbarkeit)

BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen V ZA 9/20

DRsp Nr. 2021/634

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (hier: Erlöschen der Dienstbarkeit)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1028 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Allerdings dürfte das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt haben (§ 517 ZPO). Es spricht vieles dafür, dass die Beklagten schuldlos an der Wahrung der versäumten Frist gehindert gewesen sind (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Sie dürften unabhängig von dem Wert des Grundstücks von 36.000 € berechtigterweise auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vertraut haben, weil die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und kein sonstiger vermögenswerter Nachlass, aus dem die Prozesskosten gedeckt werden könnten, vorhanden ist.