Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Allerdings dürfte das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt haben (§ 517 ZPO). Es spricht vieles dafür, dass die Beklagten schuldlos an der Wahrung der versäumten Frist gehindert gewesen sind (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Sie dürften unabhängig von dem Wert des Grundstücks von 36.000 € berechtigterweise auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vertraut haben, weil die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und kein sonstiger vermögenswerter Nachlass, aus dem die Prozesskosten gedeckt werden könnten, vorhanden ist.
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