OLG Bamberg - Beschluß vom 13.07.1994
2 UF 101/94
Normen:
ZPO § 114 § 539 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 387
FamRZ 1995, 378

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bei mangelhaftem Ersturteil

OLG Bamberg, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 101/94

DRsp Nr. 1995/1390

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bei mangelhaftem Ersturteil

Auch bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (hier Erlaß eines streitigen Endurteils anstatt eines allein möglichen Versäumnisurteils) kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nur dann in Frage, wenn die Berufung voraussichtlich auch im Endergebnis zu einer dem Berufungsführer günstigeren Entscheidung führen wird.

Normenkette:

ZPO § 114 § 539 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 387
FamRZ 1995, 378