Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bei mangelhaftem Ersturteil
OLG Bamberg, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 101/94
DRsp Nr. 1995/1390
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bei mangelhaftem Ersturteil
Auch bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (hier Erlaß eines streitigen Endurteils anstatt eines allein möglichen Versäumnisurteils) kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nur dann in Frage, wenn die Berufung voraussichtlich auch im Endergebnis zu einer dem Berufungsführer günstigeren Entscheidung führen wird.