OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2006
9 WF 408/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 911
JurBüro 2007, 210
NJW-RR 2007, 798
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 262/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 9 WF 408/06

DRsp Nr. 2008/12914

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens

»1. Die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens ist nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn es sich um eine zivilprozessuale Folgesache handelt. 2. Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, können nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Entgegen der durch das Amtsgericht geäußerten Auffassung gründet dies nicht auf einer Mutwilligkeit des Verhaltens der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO.