Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb eines laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens
OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 19 W 41/96
DRsp Nr. 1997/1491
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb eines laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens
»Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114ZPO).«