OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1996
19 W 41/96
Normen:
ZPO §§ 114 ff. 621 ; BGB §§ 1363 ff. 1375 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 399
FamRZ 1997, 1018

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb eines laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 19 W 41/96

DRsp Nr. 1997/1491

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb eines laufenden Zugewinnausgleichsverfahrens

»Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. 621 ; BGB §§ 1363 ff. 1375 ;

Gründe: