AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 6410701
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers der Sozialhilfe zurückabgetretenen Unterhaltsansprüchen
KG, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 19 W 2/02
DRsp Nr. 2005/7025
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von seitens des Trägers der Sozialhilfe zurückabgetretenen Unterhaltsansprüchen
Dem Unterhaltsberechtigten ist für die gerichtliche Geltendmachung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen, an ihn zurück abgetretenen Unterhaltsansprüchen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sozialhilfeträgers ankommt.