I.
Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Türke. Sie haben am 30.07.2002 in der Türkei geheiratet. Danach ist der Antragsgegner nach Deutschland eingereist, jedoch nicht zu seiner Frau gezogen, so dass es zu keinem Zeitpunkt zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist.
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