OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2003
11 WF 103/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 154/2003

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 11 WF 103/03

DRsp Nr. 2005/16392

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

»Auch wenn die Rechtsordnung eine Scheinehe missbilligt, so ist einem der Partner Prozesskostenhilfe für ein Antrag auf Aufhebung der Scheinehe zu bewilligen, da die Rechtsordnung die Aufhebung von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Türke. Sie haben am 30.07.2002 in der Türkei geheiratet. Danach ist der Antragsgegner nach Deutschland eingereist, jedoch nicht zu seiner Frau gezogen, so dass es zu keinem Zeitpunkt zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist.