Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung seiner Bevollmächtigten weiter.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 14 FGG, 114, 115, möglich ist. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren gem. § gerichtsgebührenfrei ist, weil es sich um kein Verfahren s.S. des § handelt. Den Parteien entstehen vorliegend jedenfalls Anwaltskosten, sodass eine Entscheidung geboten ist.
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