OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2008
5 WF 208/08
Normen:
FGG § 14; ZPO § 114;
Fundstellen:
AGS 2009, 502
FamRZ 2009, 1079
Vorinstanzen:
AG Büdingen, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 640/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 5 WF 208/08

DRsp Nr. 2009/19560

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist.

Normenkette:

FGG § 14; ZPO § 114;

Gründe:

Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung seiner Bevollmächtigten weiter.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 14 FGG, 114, 115, möglich ist. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren gem. § gerichtsgebührenfrei ist, weil es sich um kein Verfahren s.S. des § handelt. Den Parteien entstehen vorliegend jedenfalls Anwaltskosten, sodass eine Entscheidung geboten ist.