KG - Beschluss vom 04.02.2008
2 W 121/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 Abs. 1 Satrz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 263
KGReport 2008, 563
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 309/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung

KG, Beschluss vom 04.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 121/07

DRsp Nr. 2008/5391

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung

»1. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklageerweiterung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren durch Schlussurteil beendet ist. 2. Der Umstand der Instanzbeendigung allein steht einer positiven Entscheidung über einen rechtzeitig angebrachten Prozesskostenhilfeantrag allerdings dann nicht entgegen, wenn eine Rückwirkung der Bewilligung geboten ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag im Zeitpunkt der Bewilligungsreife begründet, insbesondere die erforderliche Erfolgsaussicht gegeben war. 3. Eine rückwirkende Bewilligung setzt jedoch voraus, dass die (Wider-) Klage bereits erhoben und nicht nur ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist. Wird erklärt, dass die (Wider-) Klage erweitert wird, "sofern dem Widerkläger auch für die Klageerweiterung Prozesskostenhilfe gewährt wird", wird dadurch deutlich, dass zunächst nur ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt und keine Widerklageerweiterung anhängig gemacht werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 Abs. 1 Satrz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3; 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO), über die nach § 568 ZPO der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.