OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.03.1996
7 WF 466/96
Normen:
ZPO § 114 § 254 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 309
FamRZ 1997, 100
NJWE-FER 1997, 65
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 7 WF 466/96

DRsp Nr. 1997/619

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

1. Bei einer Stufenklage erstreckt sich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf alle anhängig gemachten Ansprüche, also auch auf den noch nicht bezifferten Zahlungsantrag, soweit er von der Auskunft gedeckt ist.2. Die Prozeßkostenhilfe ist jedoch von vornherein auf den sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch beschränkt. Das Gericht kann nach Bezifferung des Leistungsantrags den Umfang der Bewilligung näher konkretisieren, wobei es dessen Erfolgsaussicht erneut prüfen kann.3. Zu den Nachteilen, die ein Kläger erleidet, wenn die Prozeßkostenhilfebewilligung auf die Auskunftsststufe beschränkt wird.

Normenkette:

ZPO § 114 § 254 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Klägerin zu 2) deren minderjährige Tochter. Für ihre Stufenklage haben die Klägerinnen Prozeßkostenhilfe beantragt, die ihnen das Amtsgericht nur für die Stufe 1 der Klage (Auskunftserteilung) bewilligt hat. Ihren Beschwerden hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, weil es die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten Leistungsanträge derzeit nicht prüfen könne.