OLG Nürnberg - Beschluß vom 19.02.1996
10 WF 468/96
Normen:
Türk. ZGB Art. 132 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1148
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag nach türkischem Recht

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 10 WF 468/96

DRsp Nr. 1997/620

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag nach türkischem Recht

Einem türkischen Ehegatten ist für seinen Scheidungsantrag, der auf Art. 132 Türk. ZGB gestützt ist, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der es glaubhaft macht, daß der Antragsgegner die Antragstellerin verlassen hat, um sich seinen Pflichten, insbesondere seiner Unterhaltspflicht, zu entziehen. Zwar muß das Verlassen grundlos sein, doch trägt der Antragsgegner die Beweislast für eine Rechtfertigung seines Verhaltens.

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 132 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 30. Januar 1996 versagte das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren mit der Begründung, der Scheidungsantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 2. Februar 1996.

Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Abänderung der ergangenen Entscheidung, weil der Scheidungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hat.