BVerfG - Beschluss vom 02.07.2012
2 BvR 2377/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 3293

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Vergleich ohne wechselseitige Erstattungsansprüche bzgl. der außergerichtlichen Kosten

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 2 BvR 2377/10

DRsp Nr. 2012/17512

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Vergleich ohne wechselseitige Erstattungsansprüche bzgl. der außergerichtlichen Kosten

1. Durch die auf den Vergleich beschränkte Prozesskostenhilfe wird dem bedürftigen Rechtsuchenden die gerichtliche Rechtsverfolgung im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. 2. Dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden, ist nicht erkennbar. Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist.