OLG Celle - Beschluß vom 07.02.2005
10 UF 21/05
Normen:
ZPO § 114 § 511 ; BGB § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1098
OLGReport-Celle 2005, 330
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 2166/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsbegehren auf höheren Tabellensatz bei unverändertem Zahlbetrag

OLG Celle, Beschluß vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 10 UF 21/05

DRsp Nr. 2006/7587

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsbegehren auf höheren Tabellensatz bei unverändertem Zahlbetrag

» Für eine Berufung, die den nach Anrechnung des Kindergeldes identischen Zahlbetrag lediglich auf der Grundlage eines höheren Tabellensatzes (hier: 128 % statt 114 % des Regelbetrages) erstrebt, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da es mangels Erreichens der Berufungs-/Erwachsenheitssumme an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt und die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 511 ; BGB § 1612b ;

Gründe: