AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 2166/04
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsbegehren auf höheren Tabellensatz bei unverändertem Zahlbetrag
OLG Celle, Beschluß vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 10 UF 21/05
DRsp Nr. 2006/7587
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsbegehren auf höheren Tabellensatz bei unverändertem Zahlbetrag
» Für eine Berufung, die den nach Anrechnung des Kindergeldes identischen Zahlbetrag lediglich auf der Grundlage eines höheren Tabellensatzes (hier: 128 % statt 114 % des Regelbetrages) erstrebt, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da es mangels Erreichens der Berufungs-/Erwachsenheitssumme an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt und die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.«