OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.09.2003
16 WF 91/03
Normen:
BGB § 1666 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 706
OLGReport-Karlsruhe 2004, 242
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 358/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 1666 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 16 WF 91/03

DRsp Nr. 2003/15016

Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 1666 BGB

»In einem Verfahren nach § 1666 BGB kann einem Elternteil auch dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er der von dem Jugendamt angeregten Maßnahme zustimmt.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die Mutter begehrt Prozesskostenhilfe in einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren, in dem es um die elterliche Sorge für ihre Kinder Ta., inzwischen volljährig, und O., geb. am ... 1987, ging. Die Mutter hatte die Kinder längere Zeit alleine in der gemeinsamen Wohnung zurückgelassen, ohne sich um ihre Versorgung zu kümmern. Sie war für die Kinder zum großen Teil nicht erreichbar. In der Sache hat sie nach anwaltlicher Beratung erklären lassen, dass sie mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund in der Person ihrer ältesten Tochter A. einverstanden sei. Wegen von ihr näher beschriebenen Streitereien und Vorwürfen seitens der Kinder sehe sie sich außer Stande, die elterlich Sorge weiterhin auszuüben.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, ihre Rechtsverteidigung gegen die Anregung des Jugendamtes, ihr die elterliche Sorge zu entziehen, sei mutwillig gewesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hat Erfolg.