Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 II S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags zu Recht verneint, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Denn vor dessen Ablauf greift die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe selbst dann nicht, wenn der Ehepartner ebenfalls geschieden werden will (§ 1565 I BGB).
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