OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2003
26 WF 258/03
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 321/03

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren vor Ablauf des Trennungsjahres

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 26 WF 258/03

DRsp Nr. 2003/15964

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren vor Ablauf des Trennungsjahres

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt auch bei Scheidungsverfahren voraus, dass im Zeitpunkt der PKH-Entscheidung die erforderliche Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung besteht. Deshalb kann - außer bei Härtefallgründen - vor Ablauf des Trennungsjahres Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 127 II S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags zu Recht verneint, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Denn vor dessen Ablauf greift die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe selbst dann nicht, wenn der Ehepartner ebenfalls geschieden werden will (§ 1565 I BGB).