OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2019
12 E 913/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 12413/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Rückerstattung der UVG-Leistungen wegen Überzahlung durch Wiederheirat

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 12 E 913/18

DRsp Nr. 2020/10187

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Rückerstattung der UVG -Leistungen wegen Überzahlung durch Wiederheirat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin - unter Berücksichtigung des bisher nicht angegeben Einkommens ihre jetzigen Ehemannes, der im Grundsatz ihr gegenüber unterhaltspflichtig sein dürfte - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.