VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2019
12 C 18.1124
Normen:
VwGO 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 17.3589

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Gebotener Einsatz des eigenen Vermögens; Abgeleiteter Anspruch gegen diee Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 12 C 18.1124

DRsp Nr. 2019/7906

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Gebotener Einsatz des eigenen Vermögens; Abgeleiteter Anspruch gegen diee Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ein auf die Leistung von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.