OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.07.1995
3 WF 69/95
Normen:
BGB § 1365 ; EheG § 13 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 615
StAZ 1996, 332

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Scheidung einer Scheinehe

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3 WF 69/95

DRsp Nr. 1996/22940

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Scheidung einer Scheinehe

»1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung verweigert werden, daß das Verfahren auf Scheidung einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich bzw. mutwillig sei.«2. Auch für die Scheidung einer sogenannten Scheinehe ist grundsätzlich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.3. Erhält die arme Partei Geld für die Eingehung der Ehe, so ist ihr die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der späteren Scheidung zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1365 ; EheG § 13 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 615
StAZ 1996, 332