Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Scheidung einer Scheinehe
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3 WF 69/95
DRsp Nr. 1996/22940
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Scheidung einer Scheinehe
»1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung verweigert werden, daß das Verfahren auf Scheidung einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich bzw. mutwillig sei.«2. Auch für die Scheidung einer sogenannten Scheinehe ist grundsätzlich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.3. Erhält die arme Partei Geld für die Eingehung der Ehe, so ist ihr die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der späteren Scheidung zumutbar.