OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2009
2 UF 114/09
Normen:
FGG § 12; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brakel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 207/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 2 UF 114/09

DRsp Nr. 2009/26067

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, wenn die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei sich weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren auf irgendeine Art fördert.

Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.05.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 12; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist (§§ 114 S. 1, 119 I ZPO).

Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel selbst nicht eingelegt hat, kommt für sie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein zur Rechtsverteidigung in Betracht.

Sollte die Antragsgegnerin der Beschwerde nicht ausdrücklich als Beschwerdegegnerin entgegentreten, könnte darüber hinaus im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 12 FGG unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung auf andere Weise beabsichtigt wäre.