OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.10.2005
2 UF 195/05
Normen:
ZPO § 91 § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 498
JurBüro 2006, 97
OLGReport-Karlsruhe 2006, 32
Rpfleger 2006, 132

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 2 UF 195/05

DRsp Nr. 2005/21221

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel

»1. Nach ständiger Rechtsprechung - auch des Bundesgerichtshofs - kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat. 2. Zum Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO. 3. Zum Grundsatz, dass die unbemittelte Partei in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: