OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2005
6 UF 109/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 348
Vorinstanzen:
AG Blomberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 176/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 6 UF 109/05

DRsp Nr. 2006/21349

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, kommt erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt regelmäßig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegenüber der Berufung ist mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.