Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt regelmäßig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, daß dieser die Berufung auf eigene Kosten durchführen wird. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegenüber der Berufung ist mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.
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