OLG Celle - Beschluss vom 04.11.2013
17 WF 203/13
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 246 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 783
FuR 2014, 602
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 29.07.2013

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Anspruch auf einen in Raten zu erbringenden Verfahrenskostenvorschuss

OLG Celle, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 17 WF 203/13

DRsp Nr. 2013/24822

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Anspruch auf einen in Raten zu erbringenden Verfahrenskostenvorschuss

1. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss setzt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus; der Vorschuss kann auch in Raten erbracht werden. 2. Besteht nur ein ratenweiser Vorschussanspruch, ist dem Vorschussberechtigten Verfahrenskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. 3. Der Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs kann -soweit der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit nicht entgegensteht- durch einen adäquaten Einsatzzeitpunkt für die Ratenzahlung Rechnung getragen werden. 4. Solange der Vorschusspflichtige selbst nicht um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kann die Auferlegung eines Vorschusses schließlich auch nicht unbillig erscheinen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 -, juris).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 29. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Celle zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4; FamFG § 246 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: