OLG Köln - Beschluss vom 30.12.2024
10 UF 64/24
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 937
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 80/23

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 10 UF 64/24

DRsp Nr. 2025/9721

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -Eschweiler vom 15.05.2024 - 15 F 80/23 - kommt nicht in Betracht, da keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde besteht, § 113 Abs. 1FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beschwerde wäre nur in einem Umfang erfolgreich, der unterhalb des Beschwerdewertes von 600,00 € liegt, § 61 Abs. 1 FamFG, so dass sie wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig wäre, weshalb ein verständiger Beteiligter sie nicht einlegen würde.

Im Einzelnen: