OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2024
15 UF 122/24
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 267/23

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 15 UF 122/24

DRsp Nr. 2025/6329

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

1. Die Kosten für Strom und Gas für den Verbrauch im Haushalt sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da diese Kosten in dem monatlichen Freibetrag gemäß § 115 Abs.1 S. 3 Nr.2a) ZPO enthalten sind. 2. Kfz-Steuern sind im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom einzusetzenden Einkommen nicht gesondert in Abzug zu bringen, da diese in der Pauschale von 5,20 € pro Entfernungskilometer enthalten sind. 3. Grundsätzlich können die Raten bei kreditfinanzierter Anschaffung eines Fahrzeugs neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nicht angemessen ist oder die Darlehensraten außer Verhältnis zum Einkommen stehen. Ein Fahrzeug ist jedenfalls bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € angemessen. 4. Wenn eine beteiligte Person als Pflegefachkraft arbeitet und angenommen werden kann, dass sie für Nacht- und Wochenenddienste auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kommt selbst dann, wenn die Kreditraten für das Fahrzeug außer Verhältnis zum Einkommen stehen, eine teilweise Berücksichtigung der Raten (hier in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Zahlungen) in Betracht.

Tenor

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt.