OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2019
13 WF 54/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 338/14

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein UmgangsverfahrenAnordnung der RatenzahlungGehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 54/19

DRsp Nr. 2019/13534

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Anordnung der Ratenzahlung Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag

Bleibt beachtliches Beschwerdevorbringen ohne oder nur mit formelhafter Begründung unberücksichtigt, verletzt dies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; damit liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Nichabhilfebeschluss des Amtsgerichts Lübben vom 22.02.2019 (erlassen am 25.02.2019) aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren gegen die Anordnung einer Ratenzahlung, die das Amtsgericht mit 136 € monatlich festgesetzt hat.

Bei seiner Berechnung (vgl. 99) hat es Mietzahlungen von 250 € wegen fehlenden Nachweises und Kreditzahlungen von 377 € wegen fehlender Anrechnungsfähigkeit unberücksichtigt gelassen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, die Mietzahlungen bar und unquittiert an ihre Mutter zu leisten und erläutert die Hintergründe des Darlehns, das ihr Lebensgefährte für sie bediene.