BGH - Beschluss vom 17.04.2019
XII ZA 63/18
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1254/13
OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 137/17

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts; Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf einen bestimmten Zeitraum

BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen XII ZA 63/18

DRsp Nr. 2019/8564

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts; Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf einen bestimmten Zeitraum

Tenor

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, soweit er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 6.680 € für Beyza und von 4.364 € für Ayse (davon an das Land Hessen 2.700 €) für den Zeitraum von September 2013 bis zum 9. April 2015 gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2018 wendet.

Im Übrigen wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3;

Gründe

Verfahrenskostenhilfe ist nur für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum zu bewilligen; denn nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 3 mwN).

I.