Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, soweit er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 6.680 € für Beyza und von 4.364 € für Ayse (davon an das Land Hessen 2.700 €) für den Zeitraum von September 2013 bis zum 9. April 2015 gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2018 wendet.
Im Übrigen wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.
Verfahrenskostenhilfe ist nur für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum zu bewilligen; denn nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 -
I.
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