OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.05.2010
6 WF 57/10
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 271/09

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 6 WF 57/10

DRsp Nr. 2010/12239

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

Grundsätzlich kann für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung im VKH-Prüfungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Dem Antragsteller wird die für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. März 2010 - 54 F 271/09 UK - nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat mit am 26. November 2009 eingereichtem Schriftsatz um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten für den gleichzeitig eingereichten Antrag vom 11. November 2009, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis Juni 2009 in Höhe von 8.817,85 EUR - nebst Zinsen - aufzugeben.

In dem anzufechtenden Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. November 2008 bis 29. Mai 2009 in Höhe von 700 EUR - nebst Zinsen - begehrt, ihm aufgegeben, ab Mai 2007 monatliche Raten von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet.