OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2021
13 WF 81/21
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1522
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 160/20

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Jugendlichen zur Rechtsverfolgung in einem KinderschutzverfahrenVoraussetzungen einer Verfahrensfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 13 WF 81/21

DRsp Nr. 2021/13624

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Jugendlichen zur Rechtsverfolgung in einem Kinderschutzverfahren Voraussetzungen einer Verfahrensfähigkeit

Auf die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 25.03.2021 - 54 F 160/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der betroffenen Jugendlichen wird Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverfolgung im Kinderschutzverfahren ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin C... F... in M... als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Neuruppin niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.