1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 22.09.2025 -
2. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 72 Euro erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug.
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