OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.11.2025
20 WF 125/25
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 459
FuR 2026, 133
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 22.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 120/25

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Verfristete Vorlegung von Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2025 - Aktenzeichen 20 WF 125/25

DRsp Nr. 2025/14761

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Verfristete Vorlegung von Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Antrag zwar vor der Beendigung des Rechtszugs bei Gericht eingegangen ist, aber nicht formgerecht war, etwa weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die zugehörigen Belege nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden sind. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Verstreicht diese fruchtlos, sind Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorgelegt werden, nicht mehr zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 22.09.2025 - 16 F 120/25 - wird zurückgewiesen.

2. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 72 Euro erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug.