I. Die Klägerin reichte mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Sp., am 25. März 1989 eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, ein und beantragte hierfür Prozeßkostenhilfe. Noch vor der Zustellung der Klageschrift und der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag teilte Rechtsanwalt Sp. mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989 mit, daß sein Mandat beendet sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - bewilligte der Klägerin durch einen im Erörterungstermin am 26. September 1989 verkündeten Beschluß Prozeßkostenhilfe. Im gleichen Termin wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Klage ausgehändigt.
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