BGH - Beschluß vom 17.10.1990
XII ZB 105/90
Normen:
ZPO § 176 ;
Fundstellen:
BB 1991, 240
BGHR ZPO § 176 Parteiprozeß 1
BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 3
BRAK-Mitt 1991, 111
NJW 1991, 295
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Kamen,

Bewirkung von Zustellungen im Parteiprozeß nach Mandatsniederlegung durch einen Prozeßbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 105/90

DRsp Nr. 1994/4041

Bewirkung von Zustellungen im Parteiprozeß nach Mandatsniederlegung durch einen Prozeßbevollmächtigten

»In einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist (Parteiprozeß), sind Zustellungen nicht mehr an den bestellten Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, wenn dieser dem Gericht die Beendigung seines Mandates mitgeteilt hat.«

Normenkette:

ZPO § 176 ;

Gründe:

I. Die Klägerin reichte mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Sp., am 25. März 1989 eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, ein und beantragte hierfür Prozeßkostenhilfe. Noch vor der Zustellung der Klageschrift und der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag teilte Rechtsanwalt Sp. mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989 mit, daß sein Mandat beendet sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - bewilligte der Klägerin durch einen im Erörterungstermin am 26. September 1989 verkündeten Beschluß Prozeßkostenhilfe. Im gleichen Termin wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Klage ausgehändigt.