OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2019
12 E 1025/17
Normen:
BGB § 1673 Abs. 2 S. 2; BGB § 1791c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7057/17

Bewlligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren; Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich Pflegegeld; Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Verwandte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 1025/17

DRsp Nr. 2019/8829

Bewlligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren; Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich Pflegegeld; Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Verwandte

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. N. aus E1. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1673 Abs. 2 S. 2; BGB § 1791c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Klägerin hat mit ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig.