Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. N. aus E1. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Klägerin hat mit ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig.
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