KG - Beschluß vom 22.11.1994 (19 WF 7106/94) - DRsp Nr. 1995/6596
KG, Beschluß vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 19 WF 7106/94
DRsp Nr. 1995/6596
Bezieht die Mutter eines ehelichen Kindes das Kindergeld, so ist es auch dann zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater anzurechnen, wenn der Vater kindbezogene Bestandteile in seinen Dienstbezügen hat.