BGH - Urteil vom 25.09.2002
XII ZR 55/00
Normen:
ZPO § 254 ;
Fundstellen:
BB 2003, 176
BGHReport 2003, 97
FamRZ 2003, 31
NJW-RR 2003, 68
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Eckernförde,

Bezifferung eines Teils des geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen XII ZR 55/00

DRsp Nr. 2002/16241

Bezifferung eines Teils des geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

»Macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil er die Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meinte, ohne auf eine Auskunft des Beklagten angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hinausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im übrigen eine bezifferte Teilklage vor.«

Normenkette:

ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen die Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Er hat beim Familiengericht zunächst eine als Stufenklage bezeichnete Klageschrift eingereicht mit folgenden Anträgen:

"I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Verkehrswerte folgender ihr gehörender Gegenstände, und zwar jeweils zum Zeitpunkt des Erwerbs, sowie per 24. März 1993 ... (es werden 10, zum Teil bebaute Grundstücke aufgeführt).

II. an den Kläger den sich aus den Auskünften zu I. ergebenden Zugewinn (Wertsteigerung in der Zeit ab dem Erwerbszeitpunkt durch die Beklagte und dem 24. März 1993 abzüglich der auf diese Zeit entfallenden Kaufkraftverminderung) zu zahlen, vorerst 3.900 DM."