BGH - Beschluss vom 07.11.2012
XII ZB 229/11
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 7
FamRB 2013, 37
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 109
MDR 2013, 37
NJW 2012, 6
NJW 2013, 161
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 378/09
OLG Hamm, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 216/10

Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Unterhaltsberechtigten nach Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen; Zugehörigkeit des Altersvorsorgeunterhalts zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen XII ZB 229/11

DRsp Nr. 2012/23030

Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Unterhaltsberechtigten nach Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen; Zugehörigkeit des Altersvorsorgeunterhalts zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB

a) Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.b) Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt.c) Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden ist.